Bitcoin/virtuelle Währungen (VC)/ICOs

Bereits seit Anfang dieser Dekade machen Bitcoin und andere virtuelle Währungen regelmäßig mit Schlagzeilen auf sich aufmerksam. Einst noch belächelt als eine "Schnappsidee", hat jedenfalls die dahinter stehende Technologie, die sog. Blockchain, inzwischen gezeigt, welches Potential in ihr steckt. In vielen Bereichen der digitalen Wirtschaft wird diese Technologie inzwischen unmittelbar eingesetzt. Auch die virtuellen (kryptografischen) Zahlungsmittel selbst und die Idee einer dezentralen Währung ohne Abhängigkeit von einer Notenbank existiert nicht nur weiter, sondern erfreut sich größter Beliebtheit. Bestes Beispiel dafür ist weiterhin die virtuelle Währung Bitcoin, die trotz hoher Schwankungen in den letzten Monaten und Jahren in der Tendenz weiterhin rege genutzt wird.

Rechtsanwalt Mirko Sprengnether hat diesen Trend zu digitalen Währungen quasi von seiner Geburtsstunde an mit begleitet und bereits im Jahr 2013 die ersten Vorträge hierzu gehalten. Inzwischen sind in mehreren Fachzeitschriften eine Vielzahl entsprechender Aufsätze und Fachbeiträge veröffentlicht worden, die teilweise sogar im wissenschaftlichen Dienst der Bundesregierung aufgegriffen wurden und auch in der Rechtsprechung zitiert werden. Man kann also mit Recht sagen, dass diese Kanzlei eine der führenden Kompetenzzentren in Sachen virtueller Währungen und ihrer rechtlichen Implikationen ist. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den aufsichtsrechtlichen Aspekten des Umgangs mit Bitcoin & Co. und der Frage, ob und in welcher Form eine BaFin-Lizenz für die einzelnen Geschäftsmodelle erforderlich ist und wie man eine solche BaFin-Erlaubnis erhalten kann.

Wir beraten in- und ausländische Gründer und Dienstleister, deren Geschäftsmodelle auf Bitcoin oder anderen Blockchain-Modellen beruhen, sowie Banken und andere Finanzdienstleistungsinstitute, die in kryptographischen Währungen neue Geschäftsfelder erblicken. Dabei betreuen wir insbesondere auch Start-Ups und etablierte Player, die für sich klären wollen, welche Anforderungen im Hinblick auf das Aufsichtsrecht und die Compliance diese neuen Möglichkeiten mit sich bringen.

Ein weiterer häufig nachgefragter Aspekt ist die steuerrechtliche Behandlung der verschiedenen Transaktions- und Aufbewahrungsmöglichkeiten. Auch hierbei  helfen wir Ihnen gern. Dabei ist eine Betreuung in einem möglichst frühen Stadium sinnvoll, um erforderliche Abstimmungen bankaufsichtsrechtlicher Art mit der BaFin rechtzeitig vornehmen und über gesellschaftsrechtliche und vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten umfassend informieren zu können.

Ein besonders aktuelles Thema in diesem Zusammenhang sind sog. ICO ("Initial Coin Offering"). Bei diesen Transaktionen geht es häufig darum, über eine Ausgabe digitaler Token eine Art Beteiligung an einem Unternehmen oder an einem Produkt oder einer Dienstleistung eines Unternehmens an Interessierte zu vertreiben. Die Schwierigkeit liegt auch hier darin zu erkennen, wann solche ICOs erlaubnispflichtig sind, welche Emissionsvoraussetzungen bestehen und über welche Risiken aufgeklärt werden muss. Diese Notwendigkeit einer umfassenden rechtlichen Abklärung ist gerade noch einmal deutlich gestiegen, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen ausführlichen Bericht hierüber veröffentlicht und die Auffassung betont hat, dass in ihren Augen bei einem ICO regelmäßig aufsichtsrechtliche Belange berührt sind. Denn bei den digitalen Token kann es sich, wie auch bei Bitcoin & Co, um Rechnungseinheiten im Sinne des Kreditwesengesetzes handeln. Dann würde der gewerbliche Handel mit solchen Token eine Erlaubnispflicht des emittierenden Unternehmens mit sich bringen. Außerdem müssen emittierende Unternehmen mit Prospektpflichten rechnen. 

Deshalb ist es sinnvoll, sich vorab fachliche Hilfe und eine belastbare Einschätzung einzuholen, um Haftungsrisiken zu vermeiden und zu klären, ob eine Gestaltung des ICO auch in der Weise möglich ist, dass keine BaFin-Lizenz erforderlich ist.

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Bankaufsichtsrecht (BaFin-Erlaubnis) - Gewerbeaufsicht (GewO-Erlaubnis) -   Bankvertragsrecht - Kapitalanlagerecht -  Kapitalmarktrecht