Bestellung zum (Anwalts-)Notar

Am 09.06.2020 ist Rechtsanwalt Mirko Sprengnether zum Notar bestellt worden und bietet im Rahmen des gesetzlichen Auftrags nunmehr auch notarielle Leistungen an. Diese Leistungen erbringt er im Rahmen seiner in Bad Vilbel eingerichteten Kanzlei und in Berufsausübungsgemeinschaft mit weiteren Anwalts- und Notarkollegen dort vor Ort. Die Kontaktdaten der Kanzlei WSHP Rechtsanwälte und Notare sowie weitergehende Hinweise zu konkreten berufsrechtlichen Regelungen finden Sie daher auch auf der Internetseite dieser Kanzlei unter www.wshp.law

Nachfolgend finden Sie einige wichtige Grundsätze und Informationen zur der Amtstätigkeit als Notar, die unabhängig von der anwaltlichen Tätigkeit ausgeübt wird.

Welche rechtliche Stellung hat ein Notar und unter welchen Voraussetzungen wird er bestellt?

Der Notar ist persönlicher Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes und in dieser Funktion Hoheitsträger. Ihm sind hoheitliche Befugnisse zur vorsorgenden Rechtspflege in Deutschland übertragen, wobei eine Bestellung zum Notar nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann. Die Bundesnotarkammer (www.notar.de) fasst diese Anforderungen wie folgt zusammen:

„Notare sind besonders qualifizierte und erfahrene Juristen, deren Urkunden für Rechtssicherheit, Rechtsfrieden und Schutz des Unerfahrenen sorgen. Der Notar wird als Amtsperson vom jeweiligen Ministerium der Justiz ernannt. Bei der Auswahl der Bewerber werden strenge Maßstäbe angelegt. Jeder Notar hat eine mehrjährige Ausbildung durchlaufen, die nicht nur seine fachliche Qualifikation, sondern auch seine soziale Kompetenz in schwierigen Verhandlungssituationen (z.B. dem Abschluss von Scheidungsvereinbarungen) sicherstellen soll. So darf zum Notar nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz erlangt, d.h. die erste und zweite juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Zudem muss der Bewerber nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für das Amt des Notars geeignet sein (§ 5 BNotO).“ (abgerufen am 13.06.2020)

Dabei besteht in Deutschland aus historischen Gründen ein Nebeneinander verschiedener Systeme. Während in einigen Bundesländern die sog. Nur-Notare das Amt hauptberuflich ausüben, gibt es in anderen Bundesländern Anwaltsnotare, die zugleich als Rechtsanwalt zugelassen sind. Hessen gehört dabei zu den Bundesländern, in denen Rechtsanwälte nebenberuflich das Amt des Notars ausüben können.

Wo darf der Notar tätig werden?

Der zugewiesene Amtssitz von Rechtsanwalt und Notar Mirko Sprengnether ist Bad Vilbel. Die Leistungen werden dabei üblicherweise in dieser Geschäftsstelle erbracht, die grundsätzlich werktäglich auch ohne vorhergehende Terminsvereinbarung telefonisch und persönlich erreichbar ist. Der Notar darf aber bei Bedarf innerhalb des gesamten Zuständigkeitsbereichs des Amtsgerichts tätig werden, welches an seinem Amtssitz zuständig ist (sog. Amtsbereich). Damit fallen folgende Gemeindegebiete in den Amtsbereich von Rechtsanwalt und Notar Mirko Sprengnether:

  • Frankfurt am Main
  • Bad Vilbel (Amtssitz und Geschäftsstelle des Notars)
  • Karben
  • Eschborn einschließlich des Stadtteils Niederhöchstadt
  • Hattersheim einschließlich der Stadtteile Okriftel und Eddersheim
  • Hofheim einschließlich der Stadtteile Diedenbergen, Langenhain, Lorsbach, Marxheim, Wallau und Wildsachsen
  • Kriftel
  • Liederbach
  • Sulzbach

Amtstätigkeiten in diesen Gemeindegebieten, die außerhalb der Geschäftsstelle in Bad Vilbel erfolgen, sind nach den Berufsrichtlinien allerdings nur unzulässig, wenn dadurch nicht der Anschein von berufswidriger Werbung, der Abhängigkeit oder der Parteilichkeit entsteht oder der Schutzzweck des Beurkundungserfordernisses gefährdet wird. Im Zweifel wird der Notar also darauf achten, dass für seine Tätigkeit außerhalb der Geschäftsstelle ein sachlicher Grund vorliegt.

Welche gesetzliche Aufgabe hat ein Notar?

Der Notar übt eine präventive Rechtskontrolle aus und errichtet Urkunden, die bindende Beweiskraft gegenüber Gerichten haben und unmittelbar vollstreckt werden können. Diese vorsorgende Rechtspflege dient dem Schutz unerfahrener Beteiligter vor rechtlicher Benachteiligung und gewährleistet Rechts- und Beweisssicherung zum Zweck späterer Streitvermeidung. Mit dieser präventiven Rechtskontrolle kommt dem Notar im Hinblick auf eine richterliche Streitentscheidung als "Richter im Vorfeld" eine eigene hoheitliche Kontroll- und Entscheidungskompetenz zu.

Wie übt ein Notar seine Tätigkeit aus?

Bei seiner Amtsausübung, insbesondere bei der Urkundsgestaltung, ist der Notar ebenso wie ein Richter sachlich und persönlich unabhängig. Er ist allein dem Gesetz unterworfen. Der Notar dient insoweit als unabhängiger und unparteilicher Vertragsgestalter und Streitschlichter. Er hat stets die Interessen aller Beteiligten zu wahren und auf ausgewogene Vertragsgestaltungen zu achten. Ebenso wichtig wie äußerste Genauigkeit und fundiertes Wissen ist Verständnis für die Anliegen, Sorgen und Nöte der Ratsuchenden, der immer im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des Notars steht.

Welche Besonderheiten ergeben sich für den Anwaltsnotar?

Anders als ein Rechtsanwalt ist ein Notar nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer aller Beteiligten. Insoweit ist die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt und Notar“ zwar zutreffend, in der Sache aber etwas irreführend, da es eine strikte Trennung gibt. In jeder konkreten Angelegenheit kann der ANwaltsnotar jeweils nur als Rechtsanwalt oder Notar tätig werden. Aufgrund seiner Unparteilichkeit darf der Notar daher in einer Angelegenheit, in der er bereits als Rechtsanwalt tätig war, nicht mehr als Notar tätig werden. Ebenso sind dem Anwaltsnotar nach einer notariellen Tätigkeit alle anwaltlichen Tätigkeiten für einen der Urkundsbeteiligten verboten, soweit sie sich auf sein Urkundsgeschäft beziehen. Der Anwaltsnotar hat deshalb rechtzeitig bei Beginn seiner Tätigkeit klarzustellen, ob er als Rechtsanwalt oder als Notar tätig wird.

Welche Leistungen bietet der Notar konkret an?

Die Aufgaben des Notars sind schwerpunktmäßig die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die Beglaubigung von Unterschriften (Herstellung sog. öffentlicher Urkunden) sowie die rechtssichere Ausfertigung von Vervielfältigungen von Urkunden und anderen Dokumenten (sog. beglaubigte Abschriften).

Darüber hinaus berät ein Notar alle Beteiligten juristisch über den Inhalt eines Vertrages oder einer Urkunde. So werden unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt. Der eigentliche Inhalt einer Urkunde oder eines Vertrages wird dabei entweder von den Beteiligten selbst, oft mithilfe eines Rechtsanwaltes, oder direkt vom Notar aufgesetzt.

Aufgrund seiner Aufgabenbeschreibung arbeitet ein Notar vor allem in folgenden Rechtsgebieten:

  • Grundstücksrecht (z. B. Beurkundung von Grundstücksübertragungen und anderen grundbuchlichen Verfügungen)
  • Erbrecht (z. B. Beurkundung von Testamenten oder Erbverträgen)
  • Familienrecht (z. B. Beurkundung von Vorsorgevollmachten oder Eheverträgen) und
  • Gesellschaftsrecht (z. B. Beurkundung der Gründung von Gesellschaften (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH oder UG, oHG, KG), der Übertragung von Anteilen daran oder der Anmeldung von Eintragungen oder Veränderungen im Handels- und Vereinsregister, Genossenschaftsregister oder Partnerschaftsregister)

Ob ein Notar bei einem Rechtsgeschäft tätig werden muss oder kann, ist gesetzlich genau festgelegt, wobei in manchen Fällen eine notarielle Mitwirkung unabdingbar ist (z.B. Grundstückskaufverträgen, Gesellschaftsgründungsverträgen, Erbverträgen und notarielle Beglaubigungen von Unterschriften, soweit gesetzlich vorgeschrieben wie etwa bei Registeranmeldungen oder Erbscheins- oder Grundbuchanträgen).

In anderen Fällen können die Beteiligten selbst entscheiden, ob eine Beurkundung zweckmäßig erscheint. Testamente z.B. können von einem Notar beurkundet werden, müssen es aber nicht. Um einen möglichen Rechtsstreit über das Erbe zu verhindern, ist eine solche Beglaubigung allerdings sinnvoll, zumal dies auch die Kosten für einen Erbschein ersparen kann.

Neben der notariellen Beurkundung und Beglaubigung gehört das Aufbewahren von Wertgegenständen oder Geldern ebenfalls zu den Aufgaben des Notars, auch wenn diese Funktion inzwischen seltener genutzt wird. Denkbar ist sie bei Grundstücksverkäufen. In diesem Fall richtet der Notar ein sogenanntes Anderkonto ein, auf das die Gelder eingezahlt werden. Tritt der Kaufvertrag in Kraft, werden die Gelder an den Verkäufer ausgezahlt. So haben sowohl Käufer als auch Verkäufer die Sicherheit, dass das Geld bei einem Rechtsstreit nicht verloren ist, sondern bis zu einer Entscheidung von einer neutralen Person verwaltet wird.

Was kostet es, einen Notar zu beauftragen?

Notare sind verpflichtet, alle gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Im Gegensatz zu vielen anwaltlichen Tätigkeiten hat der Notar dabei keinerlei Spielraum, das heißt, er darf weder mehr noch weniger Gebühren erheben als gesetzlich vorgesehen. So soll sichergestellt werden, dass jede notarielle Leistung überall in Deutschland das gleiche kostet, um die Neutralität der Amtsausübung durch wirtschaftliche Erwägungen nicht zu gefährden.

Das Gebührensystem orientiert sich dabei am sog. Geschäftswert der Tätigkeit und damit letztlich daran, um welchen wirtschaftlichen Wert es den Beteiligten geht. Damit soll auch die Sozialverträglichkeit der Gebühren sichergestellt werden. Dies führt dazu, dass Notare viele Amtstätigkeiten ohne eine kostendeckende Gebühr durchführen. Durch die Anknüpfung der Notargebühren an den Wert des Geschäfts, und damit letztlich an die Leistungsfähigkeit der Beteiligten, wird erreicht, dass die notarielle Tätigkeit unabhängig von Einkommen und Vermögen in Anspruch genommen werden kann.

Und noch etwas sollte man im Hinblick auf die Notargebühren wissen: Bei Beurkundungsverfahren ist die Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit des Notars in den gesetzlichen Gebühren bereits enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand und der Anzahl der Besprechungstermine. Daher können die Beteiligten auch erwägen, sich gesonderte Kosten für eine anwaltliche Tätigkeit zu ersparen. Denn die gesetzlichen anwaltlichen Gebühren sind – bezogen auf den gleichen Gegenstandswert – regelmäßig sogar höher als die notariellen Gebühren. Einzelheiten zum Gebührenrecht, einen Gebührenrechner und zahlreiche Praxisbeispiele finden Sie hier:

https://www.notar.de/themen/notarkosten

Selbstverständlich können Sie auch jederzeit bei uns nachfragen, wie hoch in Ihrem Fall für eine bestimmte Tätigkeit die Kosten im Falle einer Beauftragung ausfallen. Diese Auskunft ist selbstverständlich kostenfrei.